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1. Auch wenn zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen ist, bedeutet dies nicht, dass die ehelichen Lebensverhältnisse als unveränderliche Größe anzusehen sind. 2. Entsprechend dem Zweck der Regelung des § 1578 Abs. 1 BGB, dem geschiedenen Ehegatten den in der Ehe erworbenen Lebensstandard zu garantieren, werden die ehelichen Lebensverhältnisse auch von solchen Umständen bestimmt, die zur Zeit der Scheidung bereits angelegt waren und von denen angenommen werden kann, dass sie bei Fortbestand der Ehe dauerhaft geworden wären. 3. Insbesondere in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sind Mittel, die durch den Wegfall von Belastungen frei werden (hier: Wegfall von Kindesunterhalt und von Kreditraten) dem Lebensbedarf der Parteien zuzurechnen. 4. Renteneinkünfte des Unterhaltsberechtigten prägen den Bedarf, und zwar unabhängig davon, ob die Rente vor, während oder nach der Ehe erworben wurde. 5. Beziehen beide Parteien Rente, dann können der Berechnung des Unterhaltsanspruchs die auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten der Parteien zugrundegelegt werden, da dem Umstand, dass der durch den Versorgungsausgleich übertragene Rentenanteil Folge der Scheidung ist und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägt, bereits durch die Kürzung der Rente auf seiten des Unterhaltspflichtigen Rechnung getragen ist. 6. Versorgt der Unterhaltsberechtigte nach neunjähriger Ehe noch zwei acht und elf Jahre alten Kinder aus der Ehe, so kommt eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht.

OLG Nürnberg (10 UF 1280/00) | Datum: 29.05.2000

EzFamR aktuell 2000, 308 [...]

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